Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 71 Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82) Art. 71 Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. Rechtsprechung zu Art. 71 GG
(Die Gesetzgebung des Bundes) Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze.. Art. 71 GG - Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden Artikel 71 wird in 1 Vorschrift zitiert Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. Artikel 70 ← → Artikel 7 Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden
Aufbau der Prüfung - Kommunales Selbstverwaltungsrecht, Art. 28 II GG, Art. 71 LV . Das kommunale Selbstverwaltungsrecht ist in Art. 28 II GG geregelt. Eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift findet sich in Art. 71 LV bzw. eine einfachgesetzliche Regelung in § 2 I GemO. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht ist eine Art Grundrecht der Gemeinde gegenüber dem Land bzw. dem Bund und entsprechend wird es auch aufgebaut und geprüft: Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtliche. (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat Art 71 GG Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. Art 72 GG (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch.
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; 4 (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; 2 Nach Art. 71 GG darf der Bund jederzeit eine Regelung erlassen, wenn er nicht die Kompe-tenz durch Bundesgesetz auf die Länder übertragen hat. 2. Konkurrierende Zuständigkeit (Art. 72 GG) Im Bereich der konkurrierenden Zuständigkeit darf der Bund nur unter bestimmten Voraus-setzungen tätig werden: Art. 72 II GG regelt, wann der Bund ein Gesetz erlassen darf. Auf den Gebieten des.
Nach Art. 71 GG haben die Länder im Bereich der eigentlich ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Nach Art. 72 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner. Nach Art. 70 GG haben die Länder grundsätzlich die Kompetenz zur Gesetzgebung. Kompetenzen für den Bund ergeben sich aus den Art. 71 - 74 GG. Die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung hat der Bund in den im Katalog des Art. 73 GG aufgeführten Bereichen. Hier ist er allen zuständig, die Gesetzgebung ist dem Bund vorbehalten. Eine geteilte Kompetenz gibt es dagegen auf den. Im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 71, 73 GG) haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur dann, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzge-bungszuständigkeit (Art. 72, 74 GG) dürfen die Länder nur dann gesetzgeberisch tätig werden, solange und soweit der Bund. (1) 1 Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. 2 Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; 2
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 71, 73 GG) → Länder dürfen keine Gesetze erlassen, soweit keine ausdrückliche Ermäch- tigung gem. Art. 71 GG. Ausschließliche Kompetenzen ergeben sich aus: Art. 73 GG und allen Vorschriften des GG, in denen Regelung durch Bundesgesetz vorgesehen ist (z.B. Art. 38 III GG). • Geregelt in Art. 71 GG bzw. für den Bereich der Steuergesetzgebung in Art. 105 I GG. • Die Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung ergeben sich aus Art. 73 GG; dieser Katalog ist nicht erschöpfend, auch an anderer Stelle des GG werden Bundeskompetenzen normiert; Bsp.: Art. 4 III GG (Zivildienstgesetz). setzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 71 GG werden in Art. 73 GG genannt. § 7a UWG und der neu gefasste § 8 Abs. 1 UWG wurden in das Gesetz gegen unlauteren Wett-bewerb eingefügt. Fraglich ist, ob dieser Kompetenztitel einschlägig ist. 2 Zum vorrangigen Gebot der verfassungskonformen Ausle-gung Hillgruber/Goos (Fn. 1), Rn • in diesem Bereich darf grds. nur der Bund Gesetze erlassen (Art. 71 GG) I. Ausschließliche Gesetzgebung nach Art. 73 GG II. Ausschließliche Gesetzgebung über Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 I GG) III. Ausschließliche Gesetzgebung nach Spezialvorschriften im GG • z.B. nach Art. 4 III 2, 21 V, 23 I 2, 24 I, 26 II 2, 29, 38 III, 84 V, 87 I 2, 91c IV 2, 94 II GG B. Kompetenzen zur.
Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71, 73 GG zusteht oder er von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 GG) abschließend Gebrauch gemacht hat, so dass die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG einer landesgesetzlichen Regelung entgegen stehen würde. Für den Regelungsbereich des Nichtraucherschutzes in Spielhallen steht dem Land L gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die. • in diesem Bereich darf grds. nur der Bund Gesetze erlassen (Art. 71 GG) I. Ausschließliche Gesetzgebung nach Art. 73 GG . II. Ausschließliche Gesetzgebung über Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 I GG) III. Ausschließliche Gesetzgebung nach Spezialvorschriften im GG • z.B. nach Art. 4 III 2, 21 III, 23 I 2, 24 I, 26 II 2, 29, 38 III, 84 V, 87 I 2, 87d, 87e, 87f, 91a II, 91c IV 2, 94. Abgehen von der Regel: Besitzt Bund Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 ff. GG), darf er entgegen der Regel (Art. 84 I 1 GG) auch Regelungen zur Gesetzesausführung (Organisation und Verwaltungsverfahren) treffen - ohne Zustimmung des Bundesrats! Gegenmaßnahmen: Länder dürfen davon abweichende Regelungen erlassen (Art. 84 I 2-4 GG → selber Abweichungsmechanismus wie bei Art. 72 III GG.
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Artikel 71, 73 GG) Für Bereiche, die im Interesse der Bürger bundeseinheitlich geregelt sein sollten, weist das Grundgesetz dem Bund die ausschließliche Befugnis zur Gesetzgebung zu. Dies gilt zum Beispiel für Auswärtige Angelegenheiten, für den Bereich der Verteidigung sowie für da Artikel 1 - Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung; Artikel 2 - Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (siehe auch Schrankentrias) Artikel 3 - Gleichheit vor dem Gesetz (siehe auch Gleichberechtigung
Gesetzgebung zuständig, Art. 71 GG. Ob ein solcher Fall gegeben ist, richtet sich entweder nach Art. 73 GG oder nach einer speziellen Zuständigkeitsregelung im GG (z.B. Art. 21 III GG) ausnahmsweise: ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit (kraft Natur der Sache, Annex kompetenz, kraft Sachzusammenhang s Grundsätzlich sind die Länder für die Gesetzgebung zuständig, Art. 70 GG. Eine Ausnahme ist die ausschließliche Gesetzgebung, wonach der Bund für die Gesetz-gebung zuständig ist, Art. 71 GG. Welche Materien unter die ausschließliche Ge-setzgebungskompetenz fallen, wird in Art. 73 GG aufgezählt. Für die Besoldung de 1. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 GG) - Katalog Art. 73 Nr. 1-14; 105 I GG - Sonderfälle: Art. 21 III, 23 III, VII, 38 III, 41 III, 45c II, 48 III 3, 54 VII u.a. 2. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 72 GG) - Katalog Art. 74 Nr. 1-33; 105 II GG In den Fällen des Art. 72 II GG ist die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung zu überprüfen gem. Art. 71, 73 GG inne und bis dato keine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 72, 74 GG ausgeübt hat. 1. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz a) Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. a GG Ein Kompetenztitel könnte sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. a GG ergeben. Danach besteht für den Bund eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Zusammenarbeit des Bundes und der. Die Länder sind für die Gesetzgebung i. S. d. Art. 32 Abs. 3 GG jedenfalls insoweit zuständig, als ihnen auch sonst legislative Befugnisse zustehen, d. h. in der ausschließlichen Landesgesetzgebung gem. Art. 70 Abs. 1 GG, in der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72, 74 GG - namentlich im Falle einer nicht erfolgten bzw. nicht abschließenden bundesrechtlichen Regelung (Art. 72.
Nach Art. 70 I GG haben grundsätzlich die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht durch das GG dem Bund Gesetzgebungskompetenzen zustehen. Hier geht es um die Sachmaterie Änderung der Verfassung des Landes Sachsen. Ein ausschließlicher Kompetenztitel des Bundes im Sinne von Art. 71, 73 GG kommt für diese Materie nicht in Betracht. Ebensowenig fällt die Materie unter die. Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes (GG) enthält zahlreiche Grundrechte, welche die freie Kommunikation schützen. Absatz 1 GG garantiert die Meinungsfreiheit.Dieses Grundrecht schützt die Freiheit, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten. Hiermit eng verbunden ist die Freiheit von Presse, Rundfunk und Film, welche der Verbreitung von Meinungen dienen Abgrenzung zur Bundeskompetenz aus Art. 73 I Nr. 9, Art. 71 GG: Schutz des geistigen Eigentums 1. gew. RSchutz Patentgesetz (PatG), Markengesetz (MarkenG); Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), Geschmacksmustergesetz (GeschMG), Sortenschutzgesetz (SortSchG) → für Presserecht von geringer Relevanz 2. Urheberrecht Urheberrechtsgesetz (UrhG): Schutz von Schöpfungen kultureller Art in.
Sie traten vor fast 71 Jahren als die einleitenden ersten 19 Artikel (Art.) zum Grundgesetz (GG) in Kraft. Sie haben die Aufgabe, die Funktionsfähigkeit der Demokratie mithilfe der Meinungs- und. Art. 71 GG regelt hier das Wesen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bun- des; Art. 73 GG bestimmt die einzelnen Materien, für die die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes besteht
(Die Gesetzgebung des Bundes) (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit.. Die Menschenwürde ist in Art. 1 Abs. 1 GG garantiert. Schon ihre herausgehobene systematische Stellung am Anfang des Grundgesetzes und zugleich an der Spitze des Grundrechtskataloges in Abschnitt I des Grundgesetzes unterstreicht die Stellung der Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes.. Vgl. BVerfGE 5, 85. Die Menschenwürde steht damit im Mittelpunkt des grundgesetzlichen.
Art. 73 GG zählt 17 Gebiete auf, in denen der Bund das Recht der ausschließlichen Gesetzgebung hat. Dazu gehören beispielsweise die Auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung, die Staatsangehörigkeit, die Währung, die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes bis hin zum Urheberrecht und zur Statistik des Bundes Aktueller und historischer Volltext von Art. 70 GG Art. 70 GG . Art. 70 GG. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. VII. Die Gesetzgebung des Bundes. Artikel 70 [24. Mai 1949] 1 Artikel 70. (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.. Art. 65 S. 2 GG stelle somit eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte dar. bb) Andere Ansicht (h.M.) Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass diese Norm keine Ermächtigungsgrundlage sei. Als Argument wird die Systematik angeführt. Art. 65 S. 2 GG stehe im Grundgesetz im Abschnitt über die Bundesregierung. Er sei daher nur eine innerorganisatorische Norm, die.
Art. 71 GG, Ländergesetze bei ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes Art. 72 GG, Ländergesetze bei konkurrierender Gesetzgebung Art. 73 GG, Ausschließliche Gesetzgebung des Bunde Art. 72 GG, Ländergesetze bei konkurrierender Gesetzgebung; VII. - Die Gesetzgebung des Bundes (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat. Art. 71, Art. 105 I GG konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, Art. 72 I Art. 105 II GG Art. 30, 70 I, Art. 105 IIa GG i.Ü. arg. Art. 105 II GG alle übrigen Steuern, wenn und soweit 1. Bund ganz oder z.T. ertragsberechtigt (Art. 106 I und III GG) 2. i.S.v. Art. 72 II GG erforderlich − für gleichwertige Lebens- verhältnisse oder − zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit 1. Zölle.
GG Art. 8 Autor: Depenheuer Maunz/Dürig, Grundgesetz,53. Auflage 2009 Rn 1-188 Lfg. 48 November 2006 Art. 8 (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Teilen verfassungswidrig. Öffentliches Recht Polizei- und.
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes nach Artikel 71 GG (Grundnorm) und Artikel 73 GG (kasuistisch-enumerativer Katalog der Einzelmaterien): Hier hat der Bund das alleinige Gesetzgebungsrecht. Die Länder dürfen in diesen Sachgebieten grundsätzlich keine Regelungen treffen. Allerdings kann der Bundesgesetzgeber den Ländern durch förmliches Gesetz Regelungsbefugnisse übertragen. Davon. Eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs kann bestehen, wenn dem Bund für eine bestimmte Sachmaterie aus den Art. 71 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zusteht und diese verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass eine andere dem Bund nicht zugewiesene Materie — mit geregelt wird, ein Übergreifen in die nicht dem Bund zugewiesene Materie unerlässliche Voraussetzung für eine vernünftige Gesamtregelung ist (BVerfGE 3, 407) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1 ; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.09.2020 BGBl. I S. 2048 Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz 16 frühere Fassungen | wird in 1721 Vorschriften zitier (Art. 71, 73 GG) Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74, 74 a, GG) Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG) Abbildung 1: Staatsaufbau Quelle: Bogumil/Jann 2005, S. 57 Das zweite wesentliche Prinzip im Staatsaufbau Deutschlands ist laut Grundgesetz die Bun-desstaatlichkeit (Art. 20, Abs. 1 GG). Unter Föderalismus versteht man ein politisches Grundprinzip, demzufolge sich Einzelstaaten unter Wahrung.
- Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG - informationelle Selbstbestimmung: Der Schutzbe-reich der informationellen Selbstbestimmung erfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätz-lich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 71 . b) Die mit der Strukturreform einhergehende Neuregelung der Verwaltungskompetenz des Bundes für die Eisenbahnverkehrsverwaltung nach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG bekräftige diesen Befund. Der Begriff der Eisenbahnverkehrsverwaltung bezeichne alle dem Bund auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens traditionell zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Hierzu gehörten nach dem aus den Materialien.
Art. 72 Abs. 2 GG büßte so die ihm in der Neufassung zusammen mit dem ebenfalls neuen verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG zugedachte Funktion ein, die Position der Länder zu stärken und zugleich eine effektive verfassungsgerichtliche Überprüfung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 106, 62 <136 ff.>) Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195>; 58, 208 <220. Artikel 71. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisationen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds der Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen.
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. [Art. 1 Abastz 1 GG]Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. [Art. Sie besteht nach Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. Die Prinzipien für die Arbeit innerhalb der Bundesregierung sind im Grundgesetz festgelegt: Art. 65 S. 1 GG: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, Art. 65 S. 2 GG: Ressortkompetenz des jeweiligen Bundesministers, Art. 65 S. 3 GG: Kabinettsprinzip Art. 61 Abs. 1 S. 1 GG liegt diese beim Bundestag oder Bun-desrat. Der Antrag bedarf dabei der Unterstützung einer qua-lifizierten Minderheit: 3 Gem. Art. 61 Abs. 1 S. 2 GG muss der Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestags oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrats gestellt werden. Der Bundestag ist somit. Bund-Länder-Streitigkeiten nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG 8 5. Verantwortung für die Umsetzung völkerrechtlicher Verträgen 9 5.1. Verantwortung des Bundes gegenüber den VN 9 5.2. Innerstaatliche Verantwortung 9 - 4 - 1. Einleitung Die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge in innerstaatliches Recht erfolgt nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG. Mit Zustimmungsgesetz vom21. Dezember 2008 1 zum. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29.11.2000 (BGBl. I, S. 1633) . Übersicht über die Artikel. Präambel . I. Die Grundrechte. Art. 1: Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt Art. 2: Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung. Artikel 83. Artikel 8 nach Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 5 Var. 5 GG? Grenzschutz der Landesgrenzen nicht stets etwas anderes als der Grenzschutz der Bundesgrenzen, sonst Aushöhlung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 Var. 5 GG aber: Freistaat Bayern durch § 2 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 BPolG zur Gesetzgebung ermächtigt (so . BayVerfGH) Bundeskompetenz verdrängt Landeskompetenz auch deshalb nicht, da durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 5.
Art. 71, 73 GG In diesem Bereich darf nur der Bund Gesetze erlassen (ausschließlich) Die einzelnen Kompetenztitel sind enumerativ und grundsätzlich abschließend in Art. 73 GG aufgeführt. Öffentliches Recht - Dr. Frank Lauterbach Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG Kompetenztitel sind in Art. 74 GG enumerativ aufgezähl Überblick - Staat (3-Elemente-Lehre) Der Staat wird begrifflich nach der 3-Elemente-Lehre bestimmt. Danach setzt ein Staat ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine Staatsgewalt voraus.. I. Staatsvolk. Zunächst verlangt der Staat ein Staatsvolk.Dies sind alle Menschen, die auf dem Staatsgebiet leben und die untereinander eine echte Verbundenheit aufweisen (genuine link) (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Artikel 69 ← → Artikel 71 Kompetenz - Art. 71, 73 GG volle Regelungsbefugnis keine Regelungsbefugnis Konkurrierende Kompetenz - Art. 72, 74 GG Vorrecht der Gesetzgebung (u.U. nur, wenn Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt ist) Regelungsbefugnis in den vorhandenen Lücken; außerdem: gem. Art. 72 Abs. 3 GG begrenzte Abweichungsbefugnisse; Beachte vorläufig Art. 125 b Abs. 1 S. 3 GG Bis zur Föderalismusreform 2006. Artikel 71 (1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen. (2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger.